Ein kleiner Blick ins SperrGG 2002:
§ 5. (1) Wer
1. unbefugt ein Sperrgebiet betritt oder befährt oder
2. unbefugt ein Sperrgebiet oder einen Teil eines solchen oder
eine in einem Sperrgebiet befindliche militärische Einrichtung
fotografiert oder filmt oder zeichnerisch darstellt oder
3. gegen eine mit einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 3
verbundene Bedingung oder Auflage verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 2 200 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so sind Geld- und Feiheitsstrafen nebeneinander zu verhängen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Unbefugt hergestellte Fotografien, Filme und
zeichnerische Darstellungen sind für verfallen zu erklären. Liegen erschwerende Umstände vor, so sind
auch die Geräte für verfallen zu erklären, mit denen die Fotografien oder Filme oder zeichnerischen Darstellungen unbefugt hergestellt worden sind oder hergestellt werden sollten.